§ 10 MRG:
Es ist als Frage des Einzelfalls zu beurteilen, wann eine Reparatur des Unterbodens und wann eine Erneuerung des gesamten Fußbodens vorliegt. Bei der Auslegung des § 10 MRG in diesem Zusammenhang können keine Zweifel entstehen, weshalb die Frage der Ersatzfähigkeit des Ausgleichens von Unebenheiten des Unterbodens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt.