§ 16 MRG:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Mietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung maßgeblich. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Staffelzinses.
Ist in der Mietzinsvereinbarung festgehalten, welche Arbeiten vom Mieter für welche Kosten durchzuführen sind, so muss auch festgelegt sein, um welchen Betrag und wie lange der vereinbarte Mietzins reduziert wird, um dem Mieter den Aufwand abzugelten. Fehlt eine ausreichende Festlegung dazu, so kann bei Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses nur auf den Zustand des Mietobjektes abgestellt werden, in dem sich dieses bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung (noch ohne die geplanten Um- und Ausbauten) befand.