§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (§ 1096 Abs 1 ABGB):
Wird in einem Gerichtsvergleich „eine 20%ige Mietzinsminderung bis zur Beendigung der U-Bahnbaustelle“ vereinbart, so bilden nicht die 20% (auf die Verzicht geleistet wird), sondern die 80% (der reduzierte Mietzins) die Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr.