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Reduzierter Mietzins (nicht der Teil, auf den Verzicht geleistet wird) als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach GGG

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2003/96wobl 2003, 196 Heft 6 v. 27.6.2003

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (§ 1096 Abs 1 ABGB):

Wird in einem Gerichtsvergleich „eine 20%ige Mietzinsminderung bis zur Beendigung der U-Bahnbaustelle“ vereinbart, so bilden nicht die 20% (auf die Verzicht geleistet wird), sondern die 80% (der reduzierte Mietzins) die Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr.

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