§ 30 Abs 2 Z 8, § 30 Abs 3 MRG:
Wird eine Wohnung erst nach dem Erwerb vermietet, greift die in § 30 Abs 3 MRG vorgesehene Sperrfrist von 10 Jahren nicht; eine Verletzung des Schutzes vor Spekulationskäufen liegt nämlich nicht vor. Vielmehr ist ein solcher Fall dem Ersterwerb gleichzuhalten.