§ 32 Abs 1, § 30 Abs 2 Z 8 und Z 9 MRG:
Der im Zwischenurteil im Kündigungsverfahren obsiegende Vermieter kann die Entscheidung anfechten, auch wenn sich seine Beschwer nicht aus dem Spruch, sondern nur aus den Entscheidungsgründen ergibt.
Durch ein Zwischenurteil, mit dem der hilfsweise geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 3 Z 9, nicht aber der des § 30 Abs 2 Z 8 MRG als gegeben erkannt wird, ist der klagende Vermieter „sekundär“ oder „abgeleitet“ beschwert. Ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass nur der (subsidiäre) Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG gegeben ist, so wird - auch wenn dies im Spruch nicht ausdrücklich formuliert ist - durch die Rechtskraft dieses Zwischenurteils die weitere Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausgeschlossen.