Zum WEG 1975 lehnt der OGH die Zulässigkeit einer Teilungsklage bei gemischten Anlagen selbst für den Fall ab, dass sie zur richterlichen WE-Begründung am noch nicht parifizierten Teil der Liegenschaft führt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Argumentation des OGH hat sich die Rechtslage nicht geändert, das WEG 2002 hält aber ein Nebeneinander von Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum an ein und derselben Liegenschaft für nicht wünschenswert. Dies impliziert das rechtspolitische Bestreben, bestehende gemischte Anlagen nach Möglichkeit in reine WE-Anlagen zu transformieren. Zur Frage, wie dies bei Uneinigkeit der Miteigentümer zu bewerkstelligen ist, birgt das WEG 2002 mehr Verwirrung als Klärung.