Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der durch die Mietrechtsnovelle 2001 (MRN 2001)1) erfolgten Zurückdrängung des Anwendungsbereichs des MRG. Ausgehend davon, dass dadurch erstmals nach mehr als einem dreiviertel Jahrhundert wieder dem - im Hinblick auf die Dominanz der mietrechtlichen Spezialgesetzgebung über einen derart langen Zeitraum fast ein wenig in Vergessenheit geratenen - Bestandrecht des ABGB auf breiter Ebene größere Bedeutung zukommt, sollen zum Einen einige praktische Auswirkungen der per 1. 1. 2002 erfolgten Änderungen aufgezeigt werden, zum Anderen aber - und dies vor allem - der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Neuregelung näher untersucht werden.