§ 12a MRG:
Die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen stellt den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her.
§ 12a Abs 3 Satz 3 MRG ermöglicht die Mietzinserhöhung auch dann, wenn bei der Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht, dass ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des Anhebungsrechts geschlossen wurde und der Hauptmieter nicht das Fehlen der Umgehungsabsicht beweist. Dieser Anhebungstatbestand wurde geschaffen, um Veräußerungsvorgänge oder Machtwechsel in der Mieter-Gesellschaft zu erfassen, die sich formalrechtlich nicht in die institutionelle Übertragung des Unternehmens auf ein anderes Rechtssubjekt oder eine institutionelle Übertragung oder in eine institutionelle Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten einordnen lassen. Es besteht deshalb kein Grund für eine Aufweichung der in den übrigen Tatbeständen des § 12a MRG verwendeten Rechtsbegriffe.