§ 1114 ABGB; § 29 Abs 4a, § 49b MRG idF Wohnrechtsnovelle 1997; § 569 ZPO:
Die „automatische“ Verlängerung eines Zeitmietvertrags nach § 29 Abs 4a MRG gilt wegen § 49b Abs 9 MRG auch für solche Zeitmietverträge, die noch vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 geschlossen wurden, aber erst nach dem 1. 9. 1997 enden. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.