§§ 20 Abs 4, 21 Abs 4 MRG:
Die Rechnungslegungpflicht ist vom jeweiligen Vermieter zu erfüllen. Er kann jedoch nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafe gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist.