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Erhaltung sogenannter „Parkwippen“ oder „Mehrfachparker“ zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer WE-Liegenschaft

RechtsprechungWEGwobl 2002/29wobl 2002, 89 Heft 3 v. 20.3.2002

§ 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 4, § 3, § 13 Abs 3, § 14 Abs 1 Z 1, § 15 WEG; § 1042 ABGB:

An bloßen Abstellflächen in einer Baulichkeit, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist, kann kein selbstständiges WE, sondern nur Zubehör-WE begründet werden.

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