§ 1 Abs 2 Z 1 MRG:
Ob ein Mietvertrag im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens geschlossen wurde, lässt sich nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles beantworten.
Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt.