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Zur Durchsetzung der Ausschließung eines Wohnungseigentümers

AufsätzeUniv.-Ass. MMag. Dr. Thomas Bachnerwobl 2001, 305 Heft 11 v. 20.11.2001

Wird ein Miteigentümer nach § 22 WEG aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen, so kommt es vor, dass er seinen Ausschluss zu umgehen versucht, indem er seinen Anteil an eine ihm nahe stehende Person veräußert. Der 3. Senat des OGH hat in einer aktuellen E eine Lösung über § 138 Abs 1 (früher § 135) EO versucht, die sich jedoch als unbrauchbar erweist. De lege lata können derartige Praktiken nur mit Hilfe des § 22 Abs 3 WEG bekämpft werden, der jedoch einerseits selbst bei evidenten Umgehungen jahrelange Verzögerungen nicht verhindert und andererseits überschießende Ergebnisse produzieren kann. Der folgende Beitrag will das Augenmerk verstärkt auf wirtschaftliche Gegebenheiten lenken, wo die Ausschließung mit einer (finanziell einträglichen) unternehmerischen Betätigung zusammenhängt und zur Umgehung des § 22 WEG auch juristische Personen eingesetzt werden können. Zur effektiven Lösung der gegenwärtigen Probleme bei der Durchsetzung der Ausschließung eines Wohnungseigentümers wird abschließend ein Gesetzesvorschlag unterbreitet.

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