§ 12a Abs 3 MRG:
Bei der Änderung der Einflussmöglichkeiten kommt es nicht auf den Erwerb der Kapitalmehrheit, sondern auf die Mehrheit der Stimmen an.
Es liegt keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten vor, wenn ein Aktionär zwar seine absolute Mehrheit abgibt, aber weiterhin über eine relative Stimmenmehrheit verfügt, die durch eine Änderung der Statuten abgesichert wird, wonach dieser Aktionär stets ein Verwaltungsratsmitglied stellen kann und kein anderer Aktionär weder direkt noch indirekt mehr als 3€% aller Aktienstimmen auf sich vereinigen kann.