§ 16 Abs 1, § 16 Abs 9, § 43 Abs 2 MRG; Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG:
Für die Rechtswirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen kommt es auf das im Abschlusszeitpunkt geltende Recht an. Die mögliche Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch eine Wertsicherungsvereinbarung ist bei Altverträgen nicht an neuem, sondern an altem Recht zu messen.