§ 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG (§ 46c MRG):
Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG aF (§ 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation ist nicht auf den mit dem Vormieter vereinbarten Verwendungszweck abzustellen, sondern auf die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Begriff „Wohnung“ im § 1 MRG.