§ 16 Abs 1, § 16a, § 37 Abs 3 MRG; § 237 ZPO:
Die Vereinbarung verschieden hoher Mietzinse für verschiedene Zeiträume ist zulässig, soferne sie sich in den Grenzen des erlaubten Mietzinses (hier des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG) hält. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sind die mietzinsbestimmenden Faktoren im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung.