§ 23 Abs 1 und 2 WEG; § 372, § 523 ABGB:
Einem WE-Bewerber, dem das zugesagte WE-Objekt bereits übergeben worden ist, steht nach stRsp vor der Verbücherung von WE die Klage aus dem vermuteten Eigentum nach § 372 ABGB zu.
Ist ein WE-Bewerber - unabhängig davon, ob ihm das WE-Objekt bereits übergeben worden ist - schlichter Miteigentümer der Liegenschaft, kann er die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben.