§ 90, § 97, § 372 ABGB:
Das grundsätzliche Recht jedes Ehegatten, in der Ehewohnung ihm geltende Besuche zu empfangen, findet seine Grenze darin, dass diese Besuche die häusliche Ordnung und das Ehe- und Familienleben nicht stören dürfen.
Das gilt auch, wenn zwar die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, aber der Mieter sein Wohnrecht nicht aufgegeben hat.