§ 13c Abs 3 und 4 WEG; § 216 Abs 1 Z 3 EO; §§ 122 ff GBG:
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Miteigentümer wird auf Grund seines Rechtscharakters nicht im Grundbuch einverleibt. Es bezieht sich lediglich auf Forderungen, die binnen 6 Monaten ab Fälligkeit entweder mittels Mahnklage oder durch Hypothekarklage geltend gemacht werden.