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Klagsanmerkung im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft

RechtsprechungWEGwobl 2000/106wobl 2000, 191 Heft 6 v. 20.6.2000

§ 13c Abs 3 und 4 WEG; § 216 Abs 1 Z 3 EO; §§ 122 ff GBG:

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Miteigentümer wird auf Grund seines Rechtscharakters nicht im Grundbuch einverleibt. Es bezieht sich lediglich auf Forderungen, die binnen 6 Monaten ab Fälligkeit entweder mittels Mahnklage oder durch Hypothekarklage geltend gemacht werden.

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