§ 14 GGG (§ 58 Abs 1 JN); § 29 Abs 3 lit c MRG:
Keine unbestimmte Dauer der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses, wenn (durch Gerichtsvergleich) ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird und der Mietzins „hierfür“ vereinbart wird.