§ 1090 ABGB:
Neben der Verpflichtung aus dem Familienrechtsverhältnis, einem Familienangehörigen Wohnung zu geben, gibt es zahlreiche, aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter nahen Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, welche rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.