§ 12a Abs 7, § 12a Abs 8 MRG:
Bei Bestimmung des Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Für das Ausmaß der Berücksichtigung kommt es nicht auf die Amortisierung der getätigten Aufwendungen, sondern lediglich darauf an, daß die Aufwendungen im jetzt maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (hier: Entscheidungszeitpunkt) noch von objektivem Nutzen sind.