§ 12a Abs 1, § 46a Abs 2 MRG:
Maßgebend für die Anwendung des § 46a Abs 2 MRG ist der Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung.
Bringen Miterben das ererbte Unternehmen in eine von ihnen gegründete OHG ein, so liegt ein Übertragungsakt vor, bei dem es sich um eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG aF oder § 12a Abs 1 MRG nF handelt. § 46a Abs 2 MRG will primär eine sonst bei Gesamtrechtsnachfolge nach dem Grundtatbestand des § 12a Abs 1 MRG überhaupt nicht vorgesehene Mietzinsanhebung wenigstens stufenweise ermöglichen, nicht aber eine bisher und nach dem Grundtatbestand zulässige Mietzinserhöhung ausschließen.