§ 12a MRG, § 62 Abs 5 AMSG:
Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung auf das Arbeitsmarktservice, ein Dienstleistungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, beruht auf einem Akt der Gesetzgebung und nicht auf einem Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12a Abs 1 MRG liegt daher nicht vor. Ebensowenig haben sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten geändert.