§ 12a MRG; § 10 Abs 7 PTSG:
§ 12a Abs 1 MRG setzt einen Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht.