§ 1 Abs 4 Z 1 MRG:
Für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kommt es ausschließlich darauf an, ob für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel verwendet wurden. Die Rückzahlung der Förderung führt nicht zur Teilausnahme vom MRG.