Mit Rückstellung des Bestandobjektes ist die anläßlich des Mietvertragsabschlusses erlegte Kaution an den Mieter zurückzuzahlen. Die vorliegende Arbeit versucht darzulegen, daß diesem Rückzahlungsanspruch der Einwand mangelnder Fälligkeit infolge Bestehens künftiger, nicht weiter konkretisierter, aber durch die Kaution gesicherter Forderungen nicht entgegengehalten werden kann. Weiters werden die Rechtsnatur der mietrechtlichen Kaution und der Beginn des Fristenlaufes des § 1111 ABGB erläutert.