§ 2 Abs 3 MRG:
Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft ist trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung (die der Hauseigentümer nicht finanzieren kann) anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluß des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolgt, daß der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte „Vermietungs-GesmbH“ eingeschaltet wird.