§ 21 Abs 3 und Abs 4 MRG; § 43 Abs 1 FLAG 1967:
Die einjährige Präklusivfrist des § 21 Abs 3 bzw Abs 4 MRG beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind, bzw mit der Fälligkeit.