§ 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG:
Eine Weitergabe ist zu verneinen, wenn Mietrechte in eine Gesellschaft eingebracht werden, in der der Mieter selbst mitarbeitet und auf diese Weise am Unternehmen wirtschaftlich interessiert ist oder zumindest an dem im Mietgegenstand geführten Unternehmen weiterhin wirtschaftlich beteiligt bleibt.