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Rekursfrist gegen einstweilige Verfügung

RechtsprechungMRGwobl 1998/94wobl 1998, 142 Heft 5 v. 20.5.1998

§ 37 Abs 3 Z 15 und 22 MRG:

Bei der Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG handelt es sich um keinen Sachbeschluß, weil im Verfahren nach § 37 MRG nur die einem Urteil vergleichbare Entscheidung in der Hauptsache als Sachbeschluß ergeht. Dementsprechend beträgt die Rekursfrist 14 Tage und nicht 4 Wochen.

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