§ 37 Abs 3 Z 15 und 22 MRG:
Bei der Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG handelt es sich um keinen Sachbeschluß, weil im Verfahren nach § 37 MRG nur die einem Urteil vergleichbare Entscheidung in der Hauptsache als Sachbeschluß ergeht. Dementsprechend beträgt die Rekursfrist 14 Tage und nicht 4 Wochen.