§ 2 Abs 3 MRG:
Liegt nicht nur zwischen Vermieter und Hauptmieter ein Umgehungsgeschäft in diesem Sinne vor, sondern handelt es sich auch bei dem weitervermietenden Untermieter um einen weiteren dazwischengeschalteten „Strohmann“, so steht das Recht auf Anerkennung als Hauptmieter unmittelbar dem Subuntermieter gegen den Hauseigentümer zu.