Durch das 3. WÄG wurden die Vorschriften über den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) derart geändert, daß es nunmehr zwischen drei verschiedenen Arten von EVB zu unterscheiden gilt. Der Verfasser prüft für alle drei Arten von EVB, ob und - gegebenenfalls - in welcher Höhe im Falle der Nichtverwendung ein Rückzahlungsanspruch besteht. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob der EVB in der Zeit bis zur widmungsgemäßen Verwendung zu verzinsen ist.