§ 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, dann ist zu fingieren, daß der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird.