§ 16 Abs 1 MRG; § 52 Stmk WFG 1989:
Förderungsrechtliche Mietzinsbestimmungen - etwa in Landesförderungsgesetzen - waren auch schon vor dem 3. WÄG (§ 16 Abs 12 MRG nF) vorrangig anzuwenden.
§ 52 des Stmk WFG 1989 LGBl 77, der inhaltlich den §§ 38€f WSG entspricht, läßt hinsichtlich der Notwendigkeit zwar überprüfbare, aber bereits im Mietvertrag enthaltene und nicht der Angemessenheitsgrenze unterliegende Mietzinsvereinbarungen zu. Sie dürfen nur das zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen notwendige Ausmaß (unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve) nicht überschreiten.