§ 16 Abs 2 MRG aF = § 15a Abs 1 MRG nF:
Eine Wohnung befindet sich in brauchbarem Zustand, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung hindernden Mängel aufweist. Insb müssen die vorgesehenen bzw ortsüblichen Energieanschlüsse ohne größere Aufwendungen jederzeit hergestellt werden können. Dabei ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgebend.