§ 18 Abs 1 GGG, § 18 Abs 2 Z 2 GGG; § 187 ZPO:
Erfaßt der im streitigen Verfahren abgeschlossene Vergleich auch ein anhängiges Außerstreitverfahren, so kann bei Anfall einer Ergänzungspauschalgebühr die im Außerstreitverfahren entrichtete Gebühr nicht angerechnet werden.