§ 5b NÖ KanalG 1977 (§ 21 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz MRG):
In der „verspäteten“ Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr liegt kein „Härtefall“ iSd § 5b NÖ KanalG (keine Aussage, ob eine Unbilligkeit vorliegt, aufgrund derer Abgabennachsicht zu gewähren ist).