§ 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG, § 7 Abs 4 WGG; § 5 Z 10 KStG 1988:
Der Abverkauf von mehr als der Hälfte des ursprünglichen Bestandes (35.725 m2 von 66.027 m2) an Baugrund liegt nicht mehr im übrigen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnwirtschaft (ohne daß die Frage der Spekulationsabsicht zu prüfen wäre).