§ 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG, § 7 Abs 4 WGG:
An die Landesregierung kann ein Feststellungsantrag gestellt werden, ob der Abschluß eines Rechtsgeschäftes genehmigungspflichtig ist.
Der Abverkauf von mehr als der Hälfte des ursprünglichen Bestandes (35.725 m2 von 66.027 m2) an Baugrund liegt nicht mehr im üblichen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnwirtschaft (ohne daß die Frage der Spekulationsabsicht zu prüfen wäre).