§ 19 EStG 1988 (§ 983 ABGB):
Zur Abgrenzung zwischen echter Mietzinsvorauszahlung und Darlehen - letzteres setzt eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Vereinbarung hinsichtlich der Verzinsung voraus.