§§ 43 Abs 1, 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG:
Bei Erhaltungsarbeiten ist nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie „privilegiert“, das heißt unabhängig von einer vorhandenen Mietzinsreserve durchzuführen sind.
Gegen die Erzwingung von Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG stehen dem Vermieter (außer daß die Arbeiten nicht erforderlich sind oder schon begonnen wurden) praktisch keine Einwendungen zu - insbesondere nicht der Einwand der Unwirtschaftlichkeit oder daß der antragstellende Mieter nicht antragslegitimiert sei, weil er im (vor dem 1. 1. 1982) abgeschlossenen Mietvertrag (rechtswirksam) die Pflicht zur Instandhaltung des Mietgegenstandes übernommen hat.