§§ 27 Abs 1 und 3 MRG, 1497 ABGB; § 40 Abs 2 und 3 MRG:
Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen, die gemäß § 27 Abs 1 und 3 MRG iVm § 37 Abs 3 Z 14 MRG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, wird in (zumindest analoger) Anwendung des § 1497 ABGB durch Einbringung eines Sachantrages unterbrochen.