§ 46a Abs 4 MRG:
Eine Anhebung des Mietzinses gemäß § 46a Abs 4 MRG ist nur dann möglich, wenn der Mieter auch im Zeitpunkt der Anhebung des Mietzinses noch eine juristische Person bzw eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist und nicht nur im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses eine Gesellschaft war.