§ 27 Abs 1 iVm § 16 MRG: Im Anwendungsbereich des § 16 MRG sind Einmalzahlungen selbst dann als verbotene Vereinbarungen zu behandeln, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, daß es sich um eine echte Zinsvorauszahlung handelt, dh daß sie von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet worden ist.