§ 16, § 27 Abs 1 Z 1 MRG: Eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung als vorausgezahlter Mietzins für einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor dem Ablauf des Vorauszahlungszeitraumes endet, verstößt nicht gegen das Ablöseverbot. Nur wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter die Leistung als unzulässige und verbotene Ablöse zurückfordern; andernfalls käme lediglich ein Rückforderungsanspruch wegen Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses in Betracht. Kein Wesensmerkmal der echten Mietzinsvorauszahlung ist, daß der laufende Mietzins im Vorauszahlungszeitraum geringer ist als der außerhalb dieses Zeitraumes.