§ 29 MRG: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist.
Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
§ 29 MRG: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist.
Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.