vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Rückwirkung des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF 3. WÄG

wobl 1997/20wobl 1997, 97 Heft 3 und 4 v. 20.3.1997

§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF 3. WÄG: Die in dieser Bestimmung enthaltene Frist von drei bzw dreieinhalb Jahren ab Vertragsschluß zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung gilt nur für nach Maßgabe des 3. WÄG geschlossene Mietverträge. Ob alte Mietzinsvereinbarungen innerhalb der angeführten Fristen ab dem Inkrafttreten des 3. WÄG angefochten werden müssen, muß auch hier nicht entschieden werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!