§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF 3. WÄG: Die in dieser Bestimmung enthaltene Frist von drei bzw dreieinhalb Jahren ab Vertragsschluß zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung gilt nur für nach Maßgabe des 3. WÄG geschlossene Mietverträge. Ob alte Mietzinsvereinbarungen innerhalb der angeführten Fristen ab dem Inkrafttreten des 3. WÄG angefochten werden müssen, muß auch hier nicht entschieden werden.