§ 16 Abs 8 MRG idF 3. WÄG, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG, § 5 ABGB: Die Regelung in § 16 Abs 8 MRG idF 3. WÄG, wonach die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen ist, gilt grundsätzlich nur für die nach Maßgabe des neuen § 16 MRG geschlossenen Neuverträge. Die Frage, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen drei Jahren bzw dreieinhalb Jahren ab Inkrafttreten des 3. WÄG angefochten werden müssen, kann offen bleiben.